Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Schließfach und ein Spind, die einem als Subunternehmer mit der Wartung von Flugzeugen befassten Ingenieur zur Aufbewahrung der von ihm zu stellenden Werkzeuge zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen, eine feste Einrichtung i. S. v. Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 bzw. eine Betriebsstätte i. S. v. Art. 5 DBA-Großbritannien 2010 sind (Az. I R 47/20).

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