Das Bundessozialgericht hat in drei Verfahren klargestellt, dass immer die konkreten tatsächlichen Umstände einer Tätigkeit über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entscheiden.
Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist demnach nicht deshalb schon ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.
Die natürlichen Personen in den drei Verfahren waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (UG und GmbH). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.
Inhalt und Durchführung der Verträge entscheidend
Das Bundessozialgericht hat am 20.7.2023 in allen drei Verfahren entschieden, dass – wie in anderen Statusverfahren auch – die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Daran ändere der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richte sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.
(Az. B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R)
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 21.07.2023