Beamte können zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden. Dabei muss allerdings ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Personalrats beachtet werden.
Der Kläger ist Hauptbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent ist er – gemeinsam mit einem Rettungssanitäter – in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden und nahm dabei die Aufgabe des Patientenbetreuers wahr.
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung sind seit Ende Juli 2017 bei der Notfallrettung Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Wegen des hierdurch gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erhielt der Kläger die Weisung, an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen. Der Kläger nahm am Ergänzungslehrgang nicht teil. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen sind ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen nun mit Urteil vom 22. Juni 2023 aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Weisung festgestellt. Die Weisung sei zwar hinreichend bestimmt, allerdings sei die Beteiligung des Personalrats unterblieben. Der Personalrat habe nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung.
(BVerwG / STB Web)
Artikel vom: 11.07.2023