Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Mitwirkung in einem TV-Sendeformat den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger (künstlerischer) Arbeit zuzuordnen war.
Der Kläger war als Mitwirkender einer TV-Sendung tätig, dessen Konzept darauf gründete, dass Menschen durch einen Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als „Experte“ bezeichnete Kläger schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern.
Keine ausreichende Gestaltungshöhe
Das Finanzamt qualifizierte diese Tätigkeit als gewerblich. Für eine künstlerische Tätigkeit fehle es an einer gewissen Gestaltungshöhe, denn bei dem Sendeformat fände ein schlichtes Abfilmen, also eine reine Wiedergabe der Realität statt. Der Kläger werde weder als Schauspieler tätig, noch „spiele“ er sich selbst. Im dagegen gerichteten Klageverfahren erläuterte der Kläger seine Möglichkeit der künstlerisch gestaltenden Einflussnahme auf Ablauf und Inhalt der Sendungen. Das FG Düsseldorf vermochte er jedoch nicht zu überzeugen.
Keine eigenschöpferische Leistung
Mit Urteil vom 21.3.2023 (Az. 10 K 306/17) wies der Senat die Klage ab und erkannte, dass das Finanzamt die Einkünfte zu Recht der Gewerbesteuer unterworfen habe. Es handele sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit, denn der Kläger habe durch seine Tätigkeit für die Sendung keine eigenschöpferische Leistung erbracht. Und selbst dann fehle der Tätigkeit eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe. Insbesondere stelle der Unterhaltungswert einer Sendung noch keinen ausschlaggebenden Indikator für eine künstlerische Tätigkeit dar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 10/23.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 15.06.2023