Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.
Im zugrunde liegenden Fall steigerte der Kläger nach zunächst kleinen Einsätzen und Erfolgen seine Gewinne aus dem Online-Pokerspiel im Zeitablauf erheblich. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.
Kein reines Glücksspiel
Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 10.3.2021, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der BFH mit Urteil vom 22.2.2023 (Az. X R 8/21) bestätigt. Nach bisheriger Rechtsprechung ist Poker in steuerlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gelte auch beim Online-Poker, so der BFH.
Planmäßigkeit des Handelns
Allerdings unterliegt nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne – und auch Verluste – keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden beziehungsweise Berufsspieler, zum Beispiel die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 29.06.2023