Die Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie ist nicht irreführend. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Grundsätzlich werde zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens erwartet, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Allerdings weise der Begriff „Zentrum“ im medizinischen Bereich aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin. Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) nämlich keine bestimmte Größe.
Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt.
Die Entscheidung vom 11.5.2023 (Az. 6 U 4/23) ist nicht anfechtbar.
(OLG Ffm. / STB Web)
Artikel vom: 05.06.2023