Die Agentur für Arbeit setzte bei einer Selbstständigen Beiträge für die Arbeitslosenversicherung über deren Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus für weitere 9 Monate fest. Begründet wurde dies mit der stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters.
Das Sozialgericht hat der Agentur für Arbeit Recht gegeben und die Klage mit Urteil vom 27. März 2023 (Az. S 15 AL 135/22, nicht rechtskräftig) abgewiesen. Der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende.
Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze
Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung. Sie führe bei Personen, die der monatsweisen Anhebung der Regelaltersgrenze unterfielen (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963), zu einem Auseinanderfallen zwischen Versicherungsverhältnis und Anspruch auf Regelaltersrente. Die gesetzliche Regelung bezwecke aber die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, in welchem ein Wechsel des Sicherungssystems stattfinde, so das Sozialgericht.
Die vorherige Fassung habe den Eintritt der Versicherungsfreiheit mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen. Aufgrund der ab 1. Januar 2008 umgesetzten schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre habe die Vorschrift angepasst werden müssen. Eine inhaltliche Änderung habe die Gesetzgebung aber nicht beabsichtigt. Personen, die das Lebensalter erreichten, das zum Bezug der Regelaltersrente berechtige, seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung, sondern den der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2023, Az.: S 15 AL 135/22 (nicht rechtskräftig).
(SG Ffm / STB Web)
Artikel vom: 26.05.2023