Aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen seien im Klinikalltag undurchführbar – deshalb verwehrte das OLG Frankfurt am Main einem Kleinkind Schadenersatz, das nach intravenöser Antibiotikumgabe schwere Hirnschäden erlitten hatte.
Die intravenöse Verabreichung eines Antibiotikums, in dessen Folge es zur Aspiration und einem bleibenden Hirnschaden kam, stellte sich auch unter Berücksichtigung eines auf dem Tisch liegenden Apfelstückchens und einem in der Hand eines Kleinkinds befindlichen Kartoffelchip nicht als behandlungsfehlerhaft dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 25.4.2023 (Az. 8 U 127/21).
Das 14 Monate alte Kind hatte wegen einer obstruktiven Bronchitis und drohenden respiratorischen Insuffizienz stationär in der Klinik behandelt werden müssen. Nach intravenöser Antibiotikum begann das Kind zu schreien und wurde bewusstlos, da ein Apfelstück in die Luftröhre gelangt war. Durch den dadurch entstandenen hypoxischen Hirnschaden wird das Kind lebenslang ein Pflegefall bleiben.
Das Verhalten der Kinderkrankenschwester im Rahmen der Medikamentengabe sei aber nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, entscheid das OLG. Sie habe hier lediglich die allgemein der Verminderung des Aspirationsrisikos im Behandlungsalltag zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen. Aspirationen könnten bei Kleinkindern in praktisch jeder Lebenslage auftreten; aufgrund dessen könne es in jeder Klinik täglich in unzähligen Alltagssituation zu Aspirationen kommen.
(OLG Ffm. / STB Web)
Artikel vom: 09.05.2023