Ein geschiedener Ehegatte hatte seinen Anteil am gemeinsamen Haus an seine frühere Ehepartnerin verkauft. Dies führte zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft, da er zuvor bereits ausgezogen war.
Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben. Als die Ehe in die Krise geriet, zog er 2015 aus. Im Scheidungsverfahren kam es dann zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte er im Jahr 2017 seinen hälftigen Anteil an sie. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn hieraus der Einkommensteuer.
Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies mit Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 11/21). Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Keine Zwangslage trotz Streit
Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie zum Beispiel bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 14.04.2023