Das FG Münster entschied, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt (Az. 8 K 592/20 E).
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Das FG Münster entschied, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt (Az. 8 K 592/20 E).
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