Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat eine Klage von einer Fachärztin und einem Facharzt für Innere Medizin abgewiesen, die Weiterbildung für Allgemeine Medizin anbieten wollten.
Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sieht seit dem 1. Juli 2020 keine Möglichkeit mehr vor, dass auch Fachärzte für Innere Medizin auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin Weiterbildungen vornehmen.
Dennoch meinten ein Facharzt und eine Fachärztin, dass sie aufgrund ihres Antrages aus Ende 2019 beziehungsweise Anfang 2020 und der damals noch gültigen Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den gesamten Zeitraum von 24 Monaten hätten.
Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 8.3.2023 (Az. 1 A 10/23) nicht. Es stellte vielmehr vor allem darauf ab, dass es sich bei der anhängigen Klage um eine Verpflichtungsklage handele. Bei dieser sei der entscheidungserhebliche Zeitpunkt grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung. Nach der derzeit gültigen und damit maßgeblichen Weiterbildungsordnung der Kammer sei eine Weiterbildungsermächtigung auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin von Ärzten, die – wie die Klagenden – keine Fachärzte in diesem Bereich seien, nicht mehr möglich.
(VG Osnabrück / STB Web)
Artikel vom: 09.03.2023