Eine fristlose Kündigung wegen eines Statuswechsels von einer freiberuflichen Tätigkeit zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ist unwirksam, entschied das OLG Frankfurt im Fall einer Hebamme.
Die Deutsche Rentenversicherung stufte in einem Clearingverfahren das Vertragsverhältnis einer Hebamme als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Daraufhin kündigte das Krankenhaus den Begleithebammenvertrag mit ihrer Kollegin außerordentlich aus wichtigem Grund. Sie verwies darauf, dass Kooperationsgrundlage der freiberufliche Status der Hebamme gewesen sei. Die Hebamme klagte und forderte entgangenen Gewinn.
Erfolglos, denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befand mit Urteil vom 1.2.2023 (Az. 17 U 30/22) zwar, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam gewesen sei. Das Risiko, im Falle der Feststellung einer Versicherungspflicht der Hebamme für einen längeren Zeitraum rückwirkend Beitragszahlungen leisten zu müssen, habe das Krankenhaus selbst verursacht. Es hätte unmittelbar bei Vertragsschluss mit der Hebamme ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen können.
Dieser stehe aber dennoch kein Schadensersatz zu, da sie ihren entgangenen Gewinn nicht schlüssig dargelegt habe.
(OLG Ffm. / STB Web)
Artikel vom: 03.03.2023