Das Hessische Landessozialgericht bekräftigte in einem Urteil, dass scheinselbstständige Bauarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, sind abhängig beschäftigt. Die beauftragende Baufirma kann sich nicht auf einen Nachunternehmervertrag berufen, wenn dieser lediglich die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern sollte, um der gesetzlichen Sozialabgabepflichten zu entgehen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 26.1.2023 (Az. L 8 BA 51/20).
Drei Bauarbeiter als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Rentenversicherung hatte von einer Baufirma 100.000 Euro Beitragsnachzahlung gefordert. Diese hatte drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, Trockenbauarbeiten verrichten lassen. Diese Praxis war nicht rechtens, wie das Hessische LSG befand: Der Inhaber der Baufirma habe auch von der Sozialversicherungspflicht der Bauarbeiter ausgehen müssen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die drei Bauarbeiter als sogenannte Scheinselbstständige für ihn tätig gewesen seien. Der mit ihnen geschlossene Nachunternehmervertrag habe lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht gedient.
Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse
Auch die erhobenen Säumniszuschläge in Höhe von rund 20.000 Euro seien nicht zu beanstanden. Insbesondere könne sich der Inhaber der Baufirma nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen, da von dieser im Falle der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung von vornherein nicht ausgegangen werden könne.
(Hess. LSG / STB Web)
Artikel vom: 09.03.2023