Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Kläger beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder dem Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen.
Der BFH ist dem in seiner Entscheidung vom 17.1.2023 (Az. IX R 15/20) nicht gefolgt. Zwar könne eine Ergänzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist. Der Bund habe allerdings schlüssig dargelegt, dass 2020 und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf bestand, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war. Angesichts der Bewältigung einer Generationenaufgabe ist der lange Erhebungszeitraum aus Sicht des BFH noch im Rahmen.
Ab 2021 werden nur noch höhere Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei jedoch aus sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Eine „verkappte Reichensteuer“, wie die Kläger meinten, vermochte der BFH darin nicht zu sehen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 30.01.2023