Der Verkauf von Waren ist laut BFH grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs erfüllt – auch wenn die Kundschaft Blinde und Sehbehinderte sind.
Ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und stark sehbehinderten Menschen vertritt, hatte Hilfsmittel für diese über ein Ladengeschäft, auf Messen und per Internet verkauft. Für das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht war das ein Fall für eine ermäßigte Besteuerung der Umsätze aufgrund eines begünstigten Zweckbetriebs.
Ein Wettbewerber sah dies anders, und auch der BFH folgte mit Urteil vom 17.11.2022 (Az. V R 12/20) dessen Ansicht: Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln sei nicht begünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergehe, so das Gericht.
Eine Blindenfürsorge könne dagegen vorliegen, wenn etwa neu erblindeten Personen fürsorgeorientierte Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 25.02.2023