Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Rettungsassistenten.
Geklagt hatte ein geringfügig beschäftigter Rettungsassistent, dessen Arbeitgeber Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit eine Stundenvergütung von 17 Euro brutto bezahlte. Er hingegen erhielt eine Stundenvergütung von 12 Euro brutto.
Sein Arbeitsvertrag sah eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vor, Wünschen, wann diese abzuleisten seien, versuchte der Arbeitgeber zu entsprechen. Darüber hinaus war bestimmt, dass der Rettungsassistent weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.
Pauschal behaupteter erhöhter Planungsaufwand kein Argument
Durch die besondere Form der Arbeitszeitfestlegung sah der Arbeitgeber die Vergütungsdifferenz als sachlich gerechtfertigt an, weil er mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.
Das Bundesarbeitsgericht ließ dies im Urteil vom 18.01.2023 (Az. 5 AZR 108/22) nicht als Argument gelten: Eine pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bilde keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Es sei vielmehr so, dass diese Gruppe weder nach Lage noch nach zeitlichem Umfang Anspruch auf Zuweisung der gewünschten Dienste habe.
(BAG / STB Web)
Artikel vom: 20.01.2023