Zum 1.1.2023 tritt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Kraft. Dabei werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten von der Arztpraxis an die Krankenkasse elektronisch übermittelt.
Aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert. Diese kann dann vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abgerufen werden; sie enthält den Namen der beschäftigten Person, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.
Mit dieser Umstellung auf das elektronische Verfahren wird auch die Vorlagepflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geändert. Danach müssen gesetzlich versicherte Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (den „gelben Schein“) nicht mehr automatisch ihrem Arbeitgeber vorlegen. Bestehen bleibt die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, zum Beispiel telefonisch, sowie die Arbeitsunfähigkeit zu den schon bislang geltenden Zeitpunkten ärztlich feststellen zu lassen (d.h. spätestens am 4. Tag, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vom Arbeitgeber festgelegt wird).
Ausnahmen: Geringfügig Beschäftigte und privat Versicherte
Achtung: Die Neuregelung gilt nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und nicht für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatpraxen sowie bei allen privat versicherten Beschäftigten. In diesen Fällen bleibt es einstweilen beim bisherigen Verfahren, der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform durch den Arbeitnehmer.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotzdem weiterhin verlangen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass gerade zu Beginn des neuen Verfahrens es wichtig ist, dass Beschäftigte einen Nachweis für ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten, den sie etwa in Störfällen des elektronischen Verfahrens bei Bedarf selbst dem Arbeitgeber vorlegen können. Daher bleibt es einstweilen dabei, dass die Arztpraxen den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann (ohne Diagnosedaten), weiter aushändigen. Gesetzlich Versicherte sollten darauf achten und verlangen, dass ihnen eine solche Bescheinigung auch weiterhin ausgestellt wird. Der Ausdruck der Daten, die die Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt hat, ist für eine Weitergabe an den Arbeitgeber nicht geeignet, weil dort auch die Diagnose aufgeführt wird.
(BMAS / STB Web)
Artikel vom: 03.01.2023