Das BMF gibt eine vorläufige Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2022 bekannt (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :051).

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