Ärztinnen und Ärzte können sich gegen vierstelliges Entgelt als sogenannte „Top Mediziner“ beziehungsweise „Focus Empfehlung“ auszeichnen lassen – bis dato, da das Landgericht München jetzt einer Unterlassungsklage stattgab.
Einmal im Jahr erscheint im Magazin „FOCUS Gesundheit“ eine Ärzteliste. Gegen eine zu bezahlende Lizenz in Höhe von rund 2.000 Euro netto erhalten Ärztinnen und Ärzte ein Siegel unter der Rubrik „FOCUS EMPFEHLUNG“, das sie sodann werbend benutzen können und dies auch unter Angabe der Fachrichtung beziehungsweise des Landkreises tun.
Das Landgericht München sah darin jetzt einen Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Mit Urteil vom 13.2.2023 (Az 4 HKO 14545/21) gaben die Richterinnen und Richter der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Verleihung und Publizierung des sogenannten Ärzte-Siegels statt.
Mit den Siegeln werde der Eindruck erweckt, dass die Betreffenden, die als „TOP-Mediziner“ bezeichnet beziehungsweise als „FOCUS-Empfehlung“ angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen.
Tatsächlich seien von den Kriterien, die laut Verlag bei seinen Empfehlungslisten berücksichtigt würden, solche dabei, die auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhten, wie etwa die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.
(LG München / STB Web)
Artikel vom: 27.02.2023