Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die wechselseitige Veräußerung einer GmbH-Beteiligung an den jeweils anderen Mitgesellschafter zu gleichen Konditionen bei einer aus zwei Gesellschaftern mit gleichen Anteilen bestehenden GmbH als rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO anzusehen ist, wenn der vereinbarte Veräußerungspreis in einem markanten Missverhältnis zum – vom Finanzamt – ermittelten Beteiligungswert steht (Az. IX R 18/21).

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