Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine Tätigkeit nur dann als Zweckbetrieb eingestuft werden kann, wenn sie in ihrer Gesamtausrichtung den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken dient und sich das Entgelt am Prinzip der Kostendeckung orientieren muss (Az. V R 49/19).

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