Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Zahlung eines Kommanditisten an die KG allein aufgrund von Zweck, tatsächlichem Willen oder materiellem Gehalt der Zahlung als Einlage im Sinne des § 15a EStG eingeordnet werden kann, wenn sie nach den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben auf einem Gesellschafterkonto zu verbuchen ist, bei dem es sich der Rechtsnatur nach um ein echtes Darlehenskonto handelt (Az. IV R 8/19).

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