Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum in 2018 auch dann nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen ist, wenn in dem Zeitraum 2012 bis 2017 wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen an Messegäste vermietet wurden (Az. IX R 20/21).

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