Der BGH hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sog. Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist (Az. XI ZR 551/21).

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