Durch die gesetzliche Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 hat das BMF die in dem Schreiben vom 02.07.2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen verlängert (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006).

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