Dieses BMF-Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben vom 23. Oktober 2017 und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 für Veranlagungszeiträume ab 2020, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden (Az. IV C 8 – S-2265-a / 22 / 10001 :001).

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