Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ändert sich durch § 2b UStG massiv. Das BMF hat nun in diesem Zusammenhang ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Der DStV hat dazu Stellung genommen und sich für großzügigere Billigkeitsregelungen ausgesprochen.

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