Der BFH hat entschieden, nach welchen Maßstäben eine Zurechnung von gewerblichen Einkünften in Fallkonstellationen erfolgt, in denen durch Zwischenschaltung einer juristischen Person eigenes kriminelles Handeln verschleiert wird, um dem Anlagebetrug dienenden Geschäften einen seriösen Anstrich zu verleihen (Az. X R 3/19).

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