Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in der durch das SozialMissbrG vom 11.07.2019 geänderten Fassung einer Kindergeldauszahlung entgegensteht und ob die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das Zusammenspiel von § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 31 EStG gewahrt ist (Az. III R 21/21).

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