Der BFH hatte zu entscheiden, wie das Tatbestandsmerkmal „Erstattungsüberhang“ in § 10 Abs. 4b Satz 2 und 3 EStG auszulegen ist und ob die Voraussetzungen für die Erfassung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs erfüllt sind, wenn im Streitjahr keine geleistete Aufwendung in Gestalt einer Kirchensteuer-Zahlung vorliegt (Az. X R 1/20).

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