Das SG Konstanz gelangte in dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass zwar eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen sein kann. Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall muss jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat (Az. S 1 U 452/22).

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