Der BFH nimmt Stellung zu der Frage der Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten und zum Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG bei doppelter Ansässigkeit (Az. I R 30/18).
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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage der Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten und zum Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG bei doppelter Ansässigkeit (Az. I R 30/18).
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