Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine rückwirkende Rechnungskorrektur wegen Fehlens einer Mindestangabe in einer Rechnung auch dann zu versagen ist, wenn die Beteiligten von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind und auf dieser Grundlage unter Anwendung des § 14a Abs. 5 UStG abgerechnet haben (Az. V R 33/20).

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