Stationsungebundenes Carsharing stellt nach einer Eilentscheidung des VG Berlin vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar (Az. VG 1 L 193/22).
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Stationsungebundenes Carsharing stellt nach einer Eilentscheidung des VG Berlin vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar (Az. VG 1 L 193/22).
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