Das LG Frankfurt entschied, dass eine Fluggesellschaft nach der Flugastrechteverordnung verpflichtet ist, Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen Vorrang bei der Beförderung einzuräumen – das gilt sowohl beim Ein- als auch beim Aussteigen (Az. 2-24 S 173/21).

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