Das LSG Sachsen entschied, dass für die Bemessung des Kinderzuschlags nicht – wie bisher – der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums, sondern nur das Einkommen aus dem letzten Monat maßgeblich ist (Az. L 3 BK 10/21).

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