Lt. EuGH-Generalanwalt steht der freie Dienstleistungsverkehr weder der Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Informationen noch der Pflicht zur Einbehaltung von Steuern entgegen. Die Pflicht, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, stellt hingegen eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (Rs. C-83/21).

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