Der BFH hatte sich mit ernstlichen Zweifeln an der Höhe der Säumniszuschläge im AdV-Verfahren zu befassen (Az. V B 4/22).
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Der BFH hatte sich mit ernstlichen Zweifeln an der Höhe der Säumniszuschläge im AdV-Verfahren zu befassen (Az. V B 4/22).
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