Der BFH entschied, ob es sich bei einer KG, deren Komplementärin eine rechtsfähige Stiftung ist, um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt, weshalb die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG hätte erfolgen müssen (Az. II R 9/20).

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen