Das BMF-Schreiben gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch
oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen (Az. IV B 8 – S-2300 / 19 / 10016 :009).

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