Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) geändert (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10031 :005).
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) geändert (Az. IV B 6 – S-1315 / 19 / 10031 :005).
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