Der BFH hatte zu entscheiden, ob Auszahlungen einer Lebensversicherung bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind und ob ein Kind trotz dieser Kapitalleistung als außerstande anzusehen sein kann, sich selbst zu unterhalten (Az. III R 48/20).

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