Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Stiefelternteil als „Kind des Ehegatten“ erlischt weder durch die Scheidung des Stiefelternteils vom leiblichen Elternteil noch dadurch, dass das Kind zwischenzeitlich den Haushalt des Stiefelternteils verlassen hat. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 13 K 254/23).

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