Der BFH bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen (hier: Flugbegleiterin) erforderlich ist. Werde der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genüge das für den Abzug (Az. VI R 46/17).

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