Das BMF hat für die Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug neue Grundsätze definiert (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10007 :007).

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