Das BMF hat die Bestimmungen für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR neu definiert (Az. IV C 6 – S-2138 / 19 / 10002 :003).
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Das BMF hat die Bestimmungen für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR neu definiert (Az. IV C 6 – S-2138 / 19 / 10002 :003).
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