Das BMF hat aufgrund des BFH-Urteils I R 58/17 die Anwendung des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 KStG sowie § 8 Abs. 7 KStG in Fällen von Verpachtungen durch die öffentliche Hand neu geregelt (Az. IV C 2 – S-2706 / 19 / 10008 :001).

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