Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob im Fall einer Betriebsaufgabe der Verbleibens- und Nutzungszeitraum nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG neben dem Jahr der Anschaffung einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten umfassen muss oder ob ein Rumpfwirtschaftsjahr i. S. des § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV im Aufgabejahr ausreichend ist (Az. X R 30/19).

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