Der BFH hatte zu entscheiden, ob die rückwirkende Anwendung der §§ 15b i. V. m. 20 Abs. 2b EStG a. F. auf sämtliche Kapitaleinkünfte über § 52 Abs. 37d EStG a. F. eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung im Streitjahr 2006 darstellt und ob die Regelung des § 15b EStG gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstößt (Az. VIII R 16/18).

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