Apotheken sollen künftig mehr pharmazeutische Dienstleistungen anbieten können. Außerdem soll für gesetzlich Versicherte der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten – unabhängig davon, ob diese über eine Apotheke vor Ort oder eine EU-Versandapotheke bezogen werden.
Das sieht das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOSG) vor, das am 29. Oktober 2020 vom Bundestag beschlossen wurde. Das Gesetz soll voraussichtlich im Dezember 2020 in Kraft treten und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Die wichtigsten Regelungen:
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Für gesetzlich Versicherte gilt künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel – unabhängig davon, ob sie diese in der Vor-Ort-Apotheke oder über eine EU-Versandapotheke beziehen. Versandapotheken dürfen gesetzlich Versicherten keine Rabatte mehr auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren.
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Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband sollen neue pharmazeutische Dienstleistungen vereinbaren. Dadurch soll die Versorgung der Patientinnen und Patienten verbessert werden. Denkbar sind beispielsweise eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung. Hierfür werden durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung 150 Millionen Euro netto zur Verfügung gestellt.
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Apotheken wird dauerhaft die Möglichkeit eingeräumt, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Botendienstes einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Lieferort und Tag zu erheben.
(BMG / STB Web)
Artikel vom: 05.11.2020